§ 86. Sicherheitszonen.

(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner
Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines
Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

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(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine Sicherheitszone
auf jeden Fall, für Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an
der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und
andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen
Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

 

§ 87. Sicherheitszonen-Verordnung

(1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen von der zur
Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde,
bei
Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem
für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen
Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung),
wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden
dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83
Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

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(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Landesregierung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die
Sicherheitszonen-Verordnung nicht vor dem Bescheid über die
Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.

(4) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die
Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen
nicht mehr erforderlich ist.

§ 88. Sicherheitszonenplan.

(1) Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung hat ein Plan
der Sicherheitszone mit der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und
allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit besonderer
Kennzeichnung der in dieser Zone bereits bestehenden
Luftfahrthindernisse zu bilden (Sicherheitszonenplan).

(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in der Mitte des Systems
der Start- und Landeflächen festzulegen.

(3) Instrumentenanflugsektor ist ein für An- und Abflüge bei
schlechten Sichtverhältnissen bestimmter Luftraum über einem
Geländesektor, dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet.
Die Instrumentenanflugsektoren sind unter Bedachtnahme auf die
Flugsicherheit festzulegen.

§ 89. Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung.
Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des
Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich
die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel
kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur
Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-
Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die
Verordnung Einsicht zu gewähren.

§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde
(§ 93) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden
Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die
Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.

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Luftfahrthindernisse außerhalb von
Sicherheitszonen

§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses
außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist
unbeschadet der Bestimmungen des § 91a eine Ausnahmebewilligung
erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Anzeigepflichten

§ 91a. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines
Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen
Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten
Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer
Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.

(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche
Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die
zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der
Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des
Vorhabens zu untersagen.

(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben
einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter
mitteilen,
1. daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,
2. daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht
mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und
3. welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.
Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der
Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3
innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.

(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten
Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.
(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten
Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen
Behörde mitzuteilen.

(7) Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und
Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind
die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Abs. 6 hat,
ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im
Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor Errichtung der Anlage zu
erfolgen.
§ 91b. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3, für
die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten
binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw.
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 85
Abs. 4 oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Bezüglich der gemäß Abs. 1 gemeldeten Hindernisse im Sinne des
§ 85 Abs. 3 ist das Verfahren nach § 91a einzuleiten. Die im § 91a
Abs. 4 genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.